Land Hessen
Rettungsmedaille

1. Modell (1953-1988 verliehen), querstehende Öse, Material Silber, Schrifttyp anders als 2. und 3. Modell

2. Modell (nur 1988 verliehen), längsstehende mitgeprägte Öse, versilbert

3. Modell (ab 1988 verliehen), Öse kommt querstehend aber auch längsstehend vor, Material Silber 925:

Rettungsmedaille Vorderseite
"HESSEN"

Rettungsmedaille Rückseite
"FÜR RETTUNG AUS GEFAHR"

Verleihungsetui

Verleihungszeitraum:  seit 1953
Verliehen als: staatliche Anerkennung von Rettungstaten an Personen, die unter eigener Lebensgefahr entweder Menschen aus Lebensgefahr gerettet oder eine der Allgemeinheit drohende erhebliche Gefahr abgewendet haben
Rückseite: "FÜR RETTUNG AUS GEFAHR"
Band: orange mit zwei äußeren weißen Streifen; seit April 1998: rot/weiß
Durchmesser: 25 mm

Gestiftet am 10. Juli 1953. Ist die Anerkennung einer Rettungstat oder eines Rettungsversuches gerechtfertigt, obwohl die Voraussetzungen für die Verleihung der Rettungsmedaille nicht vorliegen, so wird eine öffentliche Belobigung ausgesprochen. Das gleiche gilt, falls die Voraussetzungen für die Verleihung der Rettungsmedaille von einer Person erfüllt worden sind, die bereits Inhaber der Hessischen Rettungsmedaille ist. Neben der Rettungsmedaille und neben der öffentlichen Belobigung kann eine Geldbelohnung gewährt werden (in der Regel zwischen 25 und 75 EUR). Personen, denen der Schutz des Lebens anderer anvertraut ist oder denen es dienstlich oder beruflich obliegt, der Allgemeinheit drohende Gefahren abzuwenden, wird eine Anerkennung nach diesem Gesetz nur gewährt, wenn sie bei einer Rettungstat das Durchschnittsmaß der ihnen obliegenden Pflichten erheblich überschritten haben. Über die Verleihung der Rettungsmedaille, die Erteilung einer öffentlichen Belobigung und die Gewährung einer Geldbelohnung entscheidet der Ministerpräsident nach freiem Ermessen. Eine posthume Verleihung ist möglich.
Rettungstaten aus der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes können nachträglich durch Verleihung der Rettungsmedaille anerkannt werden, auch wenn bereits eine staatliche Anerkennung durch öffentliche Belobigung erfolgt ist.


Quellen:  Gesetz über die staatliche Anerkennung von Rettungstaten vom 10. Juli 1953 (GVBI. S. 123)
Vorschriften zur Durchführung des Gesetzes über die staatliche Anerkennung von Rettungstaten vom 11. Februar 1969 (Staatsanz. Nr. 7 vom 17. Februar 1969)
Vorschriften zur Durchführung des Gesetzes über die staatliche Anerkennung von Rettungstaten vom 2. Februar 1988
Vorschriften zur Durchführung des Gesetzes über die staatliche Anerkennung von Rettungstaten vom 18. April 1998
Erlass über die staatliche Anerkennung von Rettungstaten und von Zivilcourage vom 5. September 2008
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